Satzung des Fördervereins der Ev.- Luth. Schwesternkirchgemeinden Lugau-Niederwürschnitz (FELS e.V.)

Präambel

Auf Anregung der Kirchenvorstände von Lugau und Niederwürschnitz und im Bewusstsein der immer schwieriger werdenden Bedingungen für die Gemeindearbeit haben Mitglieder der Kirchgemeinden Lugau und Niederwürschnitz diesen Verein gegründet, der die Arbeit der herkömmlichen kirchlichen Institutionen ergänzen soll.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "FELS Förderverein der Ev.-Luth. Schwesternkirchgemeinden Lugau-Niederwürschnitz" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung beim Amtsgericht Stollberg. Er kann auch unter den Kurzbezeichnungen "FELS e.V." oder "FELS Lugau-Niederwürschnitz e.V." auftreten. Der Verein hat seinen Sitz in Lugau.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und die Unterstützung des Schwesternkirchverhältnisses der Gemeinden Lugau und Niederwürschnitz. Dazu gehört insbesondere die Bewahrung, Stabilisierung und Erweiterung eines lebendigen Gemeindelebens. Gefördert werden sollen bevorzugt solche Aufgaben, für die keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln über Spenden, Arbeitsleistungen, Veranstaltungen und Beiträge. Die Mittel sollen verwendet werden zur Pflege und Aufrechterhaltung der Gemeindearbeit, die über die pfarramtliche Grundversorgung hinaus geht. Dazu gehören unter anderem die Organisation von Veranstaltungen, Finanzierung von zusätzlichen Mitarbeitern der Kirchgemeinden, Erhaltung von baulichen Anlagen oder Anschaffung und Ersatz von Ausstattungsgegenständen der Kirchgemeinden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied kann jede natürliche und juristische geschäftsfähige Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Aufnahmeerklärung.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist mit einer Frist von sechs Monaten vor dem 30.06. oder 31.12. eines Jahres möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

3. Der Ausschluss ist möglich und zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Kirche oder des Vereins schädigt oder seine Pflichten als Vereinsmitglied grob verletzt. Sind Beiträge zu zahlen, so gilt es als grobe Verletzung der Pflichten als Vereinsmitglied, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als 12 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds durch einen schriftlichen Bescheid. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von 1 Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Seine Pflichten erlöschen erst, wenn der Ausschluss endgültig wirksam ist.

4. Endet die Mitgliedschaft, so besteht kein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten, Verwendung der Mittel

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel jährlich darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge von den Mitgliedern zu zahlen sind. Die Höhe der Beiträge bleibt solange unverändert, bis die Mitgliederversammlung sie durch eine neue Entscheidung abändert.

2. Die Mitglieder sollen den Verein neben regelmäßigen Beitragszahlungen auch durch das Sammeln von Spenden, Organisieren von Veranstaltungen und durch Arbeitsleistungen fördern, da ein lebendiges Gemeindeleben neben einer ausreichenden finanziellen Grundlage nur durch persönlichen Einsatz erreicht werden kann.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe und Einrichtungen des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer

Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, und zwar im ersten Kalenderhalbjahr einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder, auf Beschluss des Vorstandes oder in den in der Satzung bestimmten Fällen einzuberufen.

3. Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuladen. Daneben kann der Vorstand eine Bekanntmachung in Tageszeitungen oder Veröffentlichungsblättern beschließen, die jedoch die schriftliche Einladung der Mitglieder nicht ersetzt. Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter. Hat der Vorstand keinen Leiter bestimmt, so wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter aus den anwesenden Mitgliedern.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliedsbeiträge und Satzungsänderungen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand alle 2 Jahre, wählt die Kassenprüfer und beschließt über Ausgaben, die einen Betrag von 15.000 € übersteigen sowie über Kreditaufnahmen und langfristige Verträge. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand jährlich.

§ 9 Beschlussfassung, Wahlen

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit Gesetze oder diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreiben, mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 3. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit Gesetze oder diese Satzung nicht entgegenstehen, als offene Abstimmung.

4. Wahlen erfolgen ebenfalls durch offene Abstimmung, sofern kein Mitglied geheime Wahl fordert. Der Vorstand oder ein anderes aus mehreren Personen bestehendes Gremium wird gewählt, indem über jede zu besetzende Stelle einzeln abgestimmt wird. Wahlvorschläge können auch aus der Mitgliederversammlung heraus angebracht werden. Wählbar ist nur, wer anwesend ist.

5. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bewerben sich mehr als zwei Personen für ein Amt und erreicht niemand im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet im 2. Wahlgang eine Stichwahl der zwei Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen errungen haben. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los. Wird kein Kandidat gewählt oder nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die die Wahl für das noch zu besetzende Amt nachholt.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus sieben Personen, davon fünf gewählten und zwei entsandten Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenführer,
  • zwei gewählten Beisitzern

(gewählte Vorstandsmitglieder) und

  • einem Mitglied des Kirchenvorstands von Lugau
  • einem Mitglied des Kirchenvorstands von Niederwürschnitz

(entsandte Vorstandsmitglieder).

2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

3. Die nicht von den Kirchenvorständen entsandten Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

4. Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Vereins ist. Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft.

5. Wer Mitglied der Landessynode ist, kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied des Vereins sein.

6. Bei Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds bleibt sein Vorstandsamt bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Der Vorstand verteilt die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds neu. Scheidet ein zweites gewähltes Vorstandsmitglied aus, ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der gewählten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er informiert die Mitgliederversammlung möglichst frühzeitig und mindestens jährlich über die geplanten Aktivitäten des Vereins, deren voraussichtliche Kosten und die Aufbringung der Mittel. Er kann zu diesem Zweck einen Haushaltsplan aufstellen und von der Mitgliederversammlung beschließen lassen.

3. Der Vorstand darf über die dem Verein zugegangenen liquiden Mittel verfügen. Ausgaben, die 1.500,00 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes. Einmalige Ausgaben über 15.000,00 € sowie Kreditaufnahmen und langfristige Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Innerorganisatorische Aufgabenverteilungen übernimmt der Vorstand.

5. Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat sicherzustellen, dass zweckgebundene Spenden ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.

§ 12 Vorstandssitzungen

1. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

2. Der amtierende Pfarrer kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Er hat kein Stimmrecht.

3. Auf Verlangen von mindestes 3 Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von 7 Tagen zu einer Vorstandssitzung unter Nennung der Tagesordnung geladen werden. Die Sitzung soll auf spätestens zwei Wochen nach der Ladung angesetzt werden, wenn nicht besondere Gründe für einen anderen Termin sprechen. Der Pfarrer wird über den Zeitpunkt der Vorstandssitzung und die Tagesordnung gleichzeitig mit der Ladung der Vorstandsmitglieder informiert.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

§ 13 Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. In der jährlichen Hauptversammlung haben sie über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung Bericht zu erstatten und zur Entlastung des Vorstands Stellung zu nehmen.

§ 14 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung und sonstige Sitzungen ist vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins, Insolvenz

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Wenn die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist der Vorsitzende allein vertretungsberechtigter Liquidator.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die ev.-luth. Schwesternkirchgemeinden Lugau-Niederwürschnitz. Zweckgebundene Mittel, die für eine der beiden Schwesternkirchgemeinden bestimmt sind, müssen dieser Kirchgemeinde zugeführt werden; im übrigen wird das Vermögen hälftig auf die beiden Kirchgemeinden aufgeteilt. Diese dürfen es ausschließlich für gemeinnützige kirchliche Zwecke verwenden.

4. Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Vorstand bzw. der Liquidator - zur Vermeidung seiner eigenen gesetzlichen Haftung für durch die Verzögerung entstandene Schäden - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. In diesem Fall besteht der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fort. Die Mitgliederversammlung kann, sobald das gesetzlich zulässig ist, die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschließen.

§ 16 Schlussbestimmung

Sofern in dieser Satzung eine Regelung nicht getroffen ist oder eine getroffene Regelung unwirksam sein sollte, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Lugau, den 13.06.2006